Diese Satzungsneufassung ersetzt die ursprüngliche Satzung des 1.FCK-Fan-Club Red Fanatics e.V. vom 15.02.2013.
§1 §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „1.FCK-Fan-Club Red Fanatics e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Böhl-Iggelheim und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein unter der Nummer VR 60795 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
- Der Verein hat den Zweck den 1.FC Kaiserslautern bei allen seinen Spielen zu unterstützen. Als Beförderungsmittel sollten bevorzugt die öffentlichen Verkehrsmittel gewählt werden.
- Über Fahrten zu Auswärtsspielen kann bei genügend Interesse der Vorstand entscheiden. Hierzu sollte als Beförderungsmittel bevorzugt der Reisebus gewählt werden.
- Der Verein ist bestrebt humane und soziale Ziele zu unterstützen.
- Der Verein ist frei von politischen, rassistischen, sexuellen und religiösen Tendenzen und distanziert sich von gewaltbereiten Fußballfans.
§3 Mitgliedschaft
- Dem Verein gehören an:
- Ordentliche Mitglieder
- Fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen.
- Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und/oder materiell unterstützen.
- Eine Ehrenmitgliedschaft kann ausgesprochen werden, wenn eine Person sich um den Verein besonders verdient gemacht hat.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines Antrages beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Anträge von Personen unter 16 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die/den Erziehungsberechtigten.
- Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung, die von der Mitgliederhauptversammlung beschlossenen Mitgliederbedingungen sowie die Vereinsordnung an.
- Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller keinen Einspruch einlegen.
§5 Austritt oder Ausschluss
- Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Monats durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen beendet werden.
- Im Übrigen endet die Mitgliedschaft mit Ausschluss, Vereinsauflösung oder mit dem Tod der natürlichen bzw. Auflösung der juristischen Person.
- Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn wichtige Gründe gegeben sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Widerspruch muss innerhalb 14 Tagen durch das Mitglied erfolgen.
- Wichtige Gründe sind gegeben, wenn das Mitglied
- bis zum 30.04. keinen Mitgliedsbeitrag gezahlt hat.
- dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder oder des 1.FC Kaiserslautern schadet.
- gewalttätige Aktionen gegenüber Anhängern oder Spielern gegnerischer Vereine vornimmt, anstiftet oder sich sonst wie daran beteiligt. Ebenfalls zählen hierzu die Verbreitung von rassistischen und politisch radikalen Parolen.
§6 Mitgliedsbeitrag, Spenden
- Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederhauptversammlung festgelegt wird.
- Die Mitgliedsbeiträge werden einmal jährlich im Wege des elektronischen Lastschriftverfahrens eingezogen. In Ausnahmefälle entscheidet der Vorstand. Für Eintritte während des Geschäftsjahres wird der Beitrag anteilsmäßig erhoben.
- Eine anteilige Erstattung des Mitgliedsbeitrages bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Verein erfolgt nicht.
- Eine Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
- Der Verein nimmt auch von Nichtmitgliedern Spenden entgegen.
- Weitere Mittel können im Wege des Sponsorings sowie aus Veranstaltungen des Vereins erzielt werden.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht:
- nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
- Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins wahrzunehmen
§8 Haftung des Vereins
- Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden, die sich seine Mitglieder oder Nichtmitglieder bei Ausübung des Sportes oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins zuziehen.
- Der Verein übernimmt weiterhin keine Haftung für Personen- und Sachschäden, die von Teilnehmern bei Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins verursacht werden.
§10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Kassenwart
- Schriftführer
- drei Beisitzern
- Der Vorstand nach §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, Kassenwart sowie Schriftführer. Die beiden Vorsitzenden sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Ferner ist ein Vorsitzender gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird durch die Mitgliederhauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.
- Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.
- Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinszwecks.
- Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder mit mindestens einem der Vorsitzenden anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§11 Mitgliederhauptversammlung
- Die Mitgliederhauptversammlung wird vom Vorstand jährlich im ersten Quartal einberufen.
- Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederhauptversammlung erfolgt, wenn das Vereinsinteresse es erfordert und wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder vier Vorstandsmitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
- Die Einladung zur Mitgliederhauptversammlung erfolgt per E-Mail, sowie über die Vereinsmedien mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederhauptversammlung ist zuständig für die
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl zweier Kassenprüfer, welche nicht dem Vorstand angehören
- Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder sowie der Kassenprüfer
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge
- Entlastung des Vorstandes
- Festlegung des Spendenziel für soziale Zwecke
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr erreicht haben.
- Die Mitgliederhauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit anwesenden Mitglieder. Über jede Mitgliederhauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Anträge und Anregungen sind dem Vorstand bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederhauptversammlung schriftlich einzureichen
§12 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist nach Bedarf vom Vorstand einzuberufen. Ihr Zweck ist es:
- Erledigung von laufenden Geschäften
- Behandlung von Wünschen und Anträgen der Mitglieder
§13 Haftung
- Für alle von den einzelnen Mitgliedern übernommenen vereinseigenen Gegenständen besteht Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei Beschädigung oder Verlust.
- Die übernommenen Gegenstände dürfen nur für Vereinszwecke genutzt werden.
- Private oder andere Nutzung kann mit Genehmigung des Vorstandes erfolgen.
- Die übernommenen Gegenstände sind sorgfältig zu pflegen und aufzubewahren.
§14 Satzungsänderung
- Eine Änderung dieser Satzung bedarf der absoluten Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederhauptversammlung.
- Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung der Mitgliederhauptversammlung aufgeführt sein.
§15 Vereinsauflösung
- Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederhauptversammlung erfolgen. Bei dieser Mitgliederhauptversammlung müssen mindestens 50% der gesamten Mitglieder anwesend sein von denen sich 75% für eine Auflösung aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen.
- Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederhauptversammlung wofür das Vermögen verwendet wird.
§16 Anpassung aufgrund von Vorgaben durch das Vereinsregister
Soweit das Vereinsregister Änderungen dieser Satzung vorgibt, ist der Vorstand durch die Mitgliederhauptversammlung berechtigt, diese eigenständig vorzunehmen.